Rz. 337

Einer Erörterung des Reduzierungsverlangens und der Neuverteilung der Arbeit bedarf es dann nicht, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Dann kommt mit seiner Zustimmung eine Änderungsvereinbarung zustande. Die Änderungsvereinbarung ist dem Arbeitnehmer gemäß § 3 NachwG spätestens ein Monat nach Änderung schriftlich mitzuteilen. In der Praxis wird regelmäßig ein Änderungsvertrag geschlossen, der diesen Anforderungen genügt.

Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ohne Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG ab, ist diese Ablehnung nicht allein dadurch unwirksam. Der Verstoß gegen die Erörterungsobliegenheit hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Rechtsstreit um das Verringerungsverlangen dem Arbeitnehmer gegenüber keine Einwendungen tatsächlicher Art entgegenhalten kann, die im Rahmen der Erörterung hätten ausgeräumt werden können.[685] Die Obliegenheit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer keinen hinreichenden Verringerungsantrag gestellt hat.[686]

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss aber auch die Möglichkeit der Beschäftigung mit der reduzierten Stundenzahl auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb prüfen, wenn die Reduzierung auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht möglich ist.[687] Ggf. ist dann der Betriebsrat im Falle einer Versetzung zu beteiligen.

[685] BAG 18.2.2003 – 9 AZR 164/02, NJW 2004, 386; Mengel, BB 2003, 1847; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 15; schwächer: Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 46.

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