Rz. 12

Sofern Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte des Ausbildungsbetriebes stattzufinden haben, ist dies ebenfalls in der Vertragsniederschrift festzuhalten. Regelmäßig hat der Ausbildende die Kosten zu übernehmen, die durch die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen.[27] Dies gilt allerdings nicht für Fahrtkosten zu außerbetrieblichen Ausbildungsstellen.[28] Es empfiehlt sich für den Fall, das Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen und hierdurch beim Auszubildenden Fahrtkosten anfallen, hierüber eine ausdrückliche Regelung im Ausbildungsvertrag zu treffen.

[27] Wohlgemuth u.a./Lakies, § 12 BBiG Rn 30; Herkert/Töltl, § 11 BBiG Rn 24.
[28] BSG 1.12.1976 – 7 RAr 44/75, AuB 1977, 252; MünchArbR/Natzel, § 178 Rn 47; Leinemann/Taubert, § 11 Rn 29.

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