Rz. 82
Das Arbeitsverhältnis wird befristet ab dem (…) für die Dauer der (krankheitsbedingten Abwesenheit) von Herrn/Frau (…) geschlossen, längstens jedoch für ein Jahr.
oder:
Der Arbeitnehmer wird befristet ab dem (…) als (…) zur Vertretung während der (Elternzeit) von Herrn/Frau (…) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am (…), bei früherer Aufnahme der Tätigkeit durch Herrn/Frau (…), z.B. bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit oder bei Teilzeit während der Elternzeit, allerdings bereits an diesem Tag – in einem solchen Fall jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Zweckerreichung der Befristung.
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