Rz. 466

Einer besonderen Regelung bedarf die Ausgestaltung der Übernahme der Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Telearbeitsplatzes. In der Regel trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung, Wartung und Pflege der Kommunikationseinrichtung sowie den dienstlichen Anteil an der Raummiete und den entsprechenden Energiekosten. Sofern diese Aufwendungen beim Arbeitnehmer entstehen, kann er diese nach § 670 BGB beim Arbeitgeber geltend machen, wenn es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte erbringt. Der Ausschluss eines solchen Aufwendungsersatzanspruches ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Formulararbeitsverträgen unzulässig, weil er eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen würde.[969] Hat allerdings der Arbeitnehmer ein Interesse daran, seine Tätigkeit in Form von Telearbeit zu erbringen, wird ein Aufwandsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers verneint. Um wirksam einen Aufwandsentschädigungsanspruch in diesen Fällen ausschließen zu können, sollte es gegebenenfalls im Vertragstext klargestellt werden, dass kein Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB besteht, weil es ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers ist, in dieser Form außerhalb des Betriebes arbeiten zu können. Um von vornherein eine Auseinandersetzung über den Umfang der Erstattungspflicht zu vermeiden, sollte möglichst präzise im Telearbeitsvertrag geregelt werden, in welcher Höhe und für welche Aufwendungen die Erstattung zu erfolgen hat. Bei alternierenden Telearbeitsverhältnissen sollte geregelt werden, ob der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Betriebsstätte und häuslichem Telearbeitsplatz einen Fahrtkostenerstattungsanspruch haben soll.[970]

[969] Schwiering/Zurel, ZD 2016, 19.
[970] Schaub, BB 1998, 2106, 2109.

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