Rz. 557

Durch die Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung wird zum einen sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer nach einem Unfall die Neuanschaffung eines Kfz finanziell möglich ist. Zum anderen reduziert sie das Risiko von Auseinandersetzungen über eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers nach § 670 BGB analog für Schäden am Kfz bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten oder unverschuldeten Unfall.[1153] Der Schaden beschränkt sich dann nämlich auf die ggf. mit der Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung und ggf. auf den (teilweisen) Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Auf diese Klausel kann aber auch verzichtet werden, wenn die Nutzungspauschale ausreichend hoch bemessen ist, um einen wirksamen Haftungsausschluss nach § 5 sicherzustellen (dazu unten Erläuterungen zu § 4, siehe Rdn 558 ff.).

[1153] Vgl. dazu ErfK/Preis, § 619a BGB Rn 76 ff.

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