Rz. 376
Verlangt der Arbeitnehmer Elternzeit (oder Elternzeit nur für einen Teil des Zweijahreszeitraums nach § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG), so ist er für den entsprechenden Zeitraum (bzw. zwei Jahre) gebunden und kann die Elternzeit nur im Rahmen des § 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig beenden oder verlängern. Auch hierbei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht,[771] das aber grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Arbeitgebers steht. Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung über die Zustimmung nicht frei, sondern er muss nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) über die Zustimmung entscheiden.[772] Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen: Gänzlich entbehrlich ist eine Zustimmung, wenn eine Arbeitnehmerin die Elternzeit vorzeitig beenden will, um Schutzfristen gem. § 3 MuSchG für ein weiteres Kind in Anspruch zu nehmen. Bei Geburt eines weiteren Kindes[773] oder besonderer Härte (z.B. schwere Krankheit) kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen[774] und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.[775] Keiner Zustimmung bedarf die Verlängerung, wenn ein vorgesehener Wechsel der Elternzeitberechtigten aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.
Für die Verkürzung oder Verlängerung gelten nicht die Antragsfristen des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG. Das BAG geht davon aus, dass die betrieblichen Interessen durch das Zustimmungserfordernis ausreichend gewahrt sind.[776]
Hinweis
Bislang nicht durch das BAG geklärt ist die umstrittene Frage, ob der Arbeitnehmer im Anschluss an die beantragte Elternzeit bzw. zweijährige Bindungsdauer § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG zu beachten hat[777] oder der Zustimmung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG bedarf.[778]
Verstirbt das Kind während der Elternzeit,[779] so endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes, § 16 Abs. 4 BEEG. Die Elternzeit endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[780] Ob die Elternzeit automatisch endet, wenn die Voraussetzungen der Elternzeit weggefallen sind,[781] oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern kann,[782] oder § 16 Abs. 3 BEEG analog anzuwenden ist,[783] ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen