Rz. 218

Gem. § 1 Abs. 4 ArbPlSchG[481] wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte. Gem. § 16 Abs. 7 ArbPlSchG gilt die Norm entsprechend für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldatenG. Gem. § 1 Abs. 3 EignÜG wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.[482]

 

Rz. 219

Beide Vorschriften stellen klar, dass durch die Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehr- oder Eignungsübung grundsätzlich keine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses eintritt und das Arbeitsverhältnis durch eine in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis getroffene Beendigungsvereinbarung oder Kündigung auch dann endet, wenn die Beendigung in die Zeit des Grundwehrdienstes, der Wehr- oder Eignungsübung fällt.[483] Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers sind zulässig.[484] Um eigenständige Befristungsgrundlagen handelt es sich nicht. Solche enthält aber § 3 EignÜG (vgl. Rdn 222).

 

Rz. 220

Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes, einer Wehrübung oder des Zivildienstes aber angerechnet, §§ 6 Abs. 3 ArbPlSchG, 78 ZDG. Sie verlängern sich also automatisch um die entsprechende Zeit.[485] Für Eignungsübungen besteht eine entsprechende Regelung nicht.

[481] Die Norm hat durch die Aussetzung der Wehrpflicht zum 1.7.2011 gem. Art 1 WehrRÄndG an Bedeutung verloren.
[482] Vgl. dazu KR/Bader, § 23 TzBfG Rn 14; Annuß/Thüsing/Lambrich, 2. Aufl. 2005, § 23 TzBfG Rn 151.
[483] ErfK/Gallner, 12. Aufl. 2012, § 1 ArbPlSchG Rn 9; Annuß/Thüsing/Lambrich, 2. Aufl. 2005, § 23 TzBfG Rn 151.
[484] KR/Bader, § 23 TzBfG Rn 8.
[485] Annuß/Thüsing/Lambrich, 2. Aufl. 2005, § 23 TzBfG Rn 152.

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