Rz. 200

Das WissZeitVG, das die §§ 57a ff. HRG ablöste[439] und im Jahr 2016 geändert wurde,[440] regelt die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.[441] Gem. §§ 1, 2 WissZeitVG dürfen die Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer in Einrichtungen des Bildungswesens befristet werden, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Erfasst werden wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten von Studierenden (§ 6 WissZeitVG), wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sind.[442] Die Wissenschaftlichkeit einer Lehrtätigkeit setzt nicht voraus, dass sich die Lehrkraft um eigene wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht; eine kritische Reflektion neuer Forschungsentwicklungen reicht aus.[443] Ebenso reicht eine Lehrtätigkeit zur Vermittlung künstlerischpraktischer Fähigkeiten zu eigenem schöpferisch-gestaltendem Wirken aus.[444] Eine reine Lehrtätigkeit, die sich auf die repetierende Wiedergabe von Lehrinhalten beschränkt, ist dagegen nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen.[445] Nicht erfasst sind außerdem Lektoren, die vorrangig bloße Fremdsprachenkenntnisse vermitteln.[446] Unklar ist, ob an Universitätskliniken zum Zwecke der Facharztausbildung beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter noch wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, da sie i.d.R. ganz überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden.[447] Diese können jedoch gem. § 1 ÄArbVtrG befristet eingestellt werden (vgl. Rdn 208 ff.). Dieselben Arbeitnehmer dürfen auch während des Vorliegens der Voraussetzungen des WissZeitVG nach dem TzBfG befristet beschäftigt werden, § 1 Abs. 2 WissZeitVG, bzw. nach Ausschöpfung der Höchstbefristungsdauer mit Sachgrund erneut nach § 14 Abs. 1 TzBfG.[448]

 

Rz. 201

Die zulässige Höchstdauer der Befristung bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit. Sie beträgt gem. § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG bis zu sechs Jahre für nicht promoviertes Personal und nach abgeschlossener Promotion gem. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG bis zu sechs Jahre bzw. im Bereich der Medizin[449] bis zu neun Jahre. Dabei verlängert sich die Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung bzw. Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die Dauer der Befristung ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG so zu bemessen, dass sie der angestrebten wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung angemessen ist.[450] Die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren führt ebenfalls zu einer Verlängerung um zwei Jahre pro Kind, § 2 Abs. 1 S. 4 WissZeitVG.[451] Das gilt selbst dann, wenn die verbleibende Höchstbefristungsdauer weniger als zwei Jahre beträgt.[452] Ein konkreter Betreuungsaufwand (z.B. durch Inanspruchnahme von Elternzeit oder Teilzeitmodellen) muss nicht nachgewiesen werden.[453]

 

Rz. 202

Verlängerungen sind gem. § 2 Abs. 1 S. 7 WissZeitVG innerhalb der jeweiligen Befristungsdauer ohne Höchstbegrenzung möglich. Anders als bei § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG setzt eine Vertragsverlängerung gem. § 2 Abs. 1 S. 7 WissZeitVG weder eine Vereinbarung innerhalb der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags noch einen unmittelbaren zeitlichen Anschluss an diesen voraus. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig.[454] Im Einzelfall kann aber auch eine Befristung im Anwendungsbereich des WissZeitVG nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (vgl. Rdn 29 f.).[455]

 

Rz. 203

Gem. § 2 Abs. 3 WissZeitVG findet eine Anrechnung der nach allgemeinen Vorschriften befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit auf die Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG statt.[456] Nicht anzurechnen sind nach § 2 Abs. 3 S. 3 WissZeitVG indes Zeiten der Befristung von studentischen Hilfskräften. Auch reine Verwaltungstätigkeiten an Hochschulen reichen für eine Anrechnung nicht.[457]

 

Rz. 204

Drittmittelfinanzierung rechtfertigt die Befristung auch von nicht-wissenschaftlichem oder nicht-künstlerischem Personal, wenn die Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Arbeitnehmer der Zweckbestimmung der Mittel gemäß beschäftigt wird.[458]

 

Rz. 205

Die Befristung muss gem. § 2 Abs. 4 S. 3 WissZeitVG kalendermäßig oder dem Kalender nach bestimmbar sein (vgl. Rdn 141). Gem. § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG ist im Vertrag die Befristungsgrundlage WissZeitVG anzugeben; anderenfalls bedarf es der Rechtfertigung nach anderen Befristungsgrundlagen, insbesondere nach ...

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