Rz. 833

Sofern eine Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung im Anstellungsvertrag nicht geregelt ist, sollen sich die Kündigungsfristen für Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nach allerdings nicht unbestrittener Ansicht grundsätzlich nach § 621 BGB richten,[1656] wobei in dem hier vorliegenden Vertragsmuster aufgrund der Regelung einer Jahresvergütung eine Kündigungsfrist gemäß § 621 Nr. 4 BGB von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres bestehen würde. Diese Frist dürfte regelmäßig nicht dem wechselseitigen Interesse von Gesellschaft und Geschäftsführer entsprechen. Auf Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer finden demgegenüber die Kündigungsfristen des § 622 BGB Anwendung.[1657] Es ist daher auf jeden Fall die Festlegung der Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag zu empfehlen, um Unsicherheiten über die geltende Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen zu vermeiden.

[1656] Lunk, ZIP 1999, 1777; Hümmerich, NJW 1995, 1177; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 GmbHG Rn 136; MüKo-GmbHG/­Jaeger/Steinbrück, § 35 GmbHG Rn 411; ErfK/Müller-Glöge, § 621 BGB Rn 4; a.A. Reiserer, DB 1994, 1822; Schneider, GmbHR 2003, 1; anders Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh zu § 6 GmbHG Rn 53, der auch in diesem Fall § 622 BGB anwenden will.
[1657] MüKo-GmbHG/Jaeger/Steinbrück, § 35 Rn 410; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh zu § 6 GmbHG Rn 53; ErfK/Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 7; Schneider, GmbHR 2003, 1; Lunk, ZIP 1999, 1777; Reiserer, DB 1994, 1822; a.A. Hümmerich, NJW 1995, 1177; Boemke, RdA 2018, 1.

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