Rz. 833
Sofern eine Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung im Anstellungsvertrag nicht geregelt ist, sollen sich die Kündigungsfristen für Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nach allerdings nicht unbestrittener Ansicht grundsätzlich nach § 621 BGB richten,[1656] wobei in dem hier vorliegenden Vertragsmuster aufgrund der Regelung einer Jahresvergütung eine Kündigungsfrist gemäß § 621 Nr. 4 BGB von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres bestehen würde. Diese Frist dürfte regelmäßig nicht dem wechselseitigen Interesse von Gesellschaft und Geschäftsführer entsprechen. Auf Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer finden demgegenüber die Kündigungsfristen des § 622 BGB Anwendung.[1657] Es ist daher auf jeden Fall die Festlegung der Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag zu empfehlen, um Unsicherheiten über die geltende Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen zu vermeiden.
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