Rz. 808

Zusätzlich zu der festen Jahresvergütung sieht das Vertragsmuster – wie regelmäßig bei Geschäftsführeranstellungsverträgen – eine Incentivierung des Geschäftsführers durch Zusage einer erfolgsabhängigen Vergütung in Form einer Tantieme vor.

In dem Vertragsmuster wird die erfolgsabhängige Vergütung an das Kriterium des Jahresgewinns der Gesellschaft entsprechend den Ergebnissen des Jahresabschlusses angeknüpft, wobei das Vertragsmuster konkrete Berechnungsmodalitäten für die Feststellung der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf Verlustvorträge, Rückstellungen, Sonderabschreibungen und sonstige Steuervergünstigungen sowie die Auflösung von Rücklagen und anderen Bilanzpositionen enthält. Naturgemäß kann und muss die Festlegung der Bemessungsfaktoren für eine erfolgsabhängige Vergütung an die Anforderungen des Einzelfalles konkret angepasst werden. Dies gilt einerseits für das mit der Incentivierung verfolgte Ziel. So kann es geboten sein, die erfolgsabhängige Vergütung eines für den technischen Geschäftsbereich zuständigen Geschäftsführers nicht an den Unternehmensgewinn anzuknüpfen, sondern an für den Erfolg des technischen Geschäftsbereiches maßgebliche Faktoren. Je nach den Zielen der Gesellschaft kann auch statt einer Anknüpfung an den Gewinn eine Anknüpfung an den Umsatz oder sonstige Erfolgsfaktoren denkbar sein. Um das Ziel der Incentivierung des Geschäftsführers zu erreichen, müssen die Bemessungsfaktoren auf jeden Fall so gewählt werden, dass sie durch die Aktivitäten des Geschäftsführers beeinflussbar sind. Außerdem müssen die festgelegten Ziele bei realistischer Betrachtungsweise für den Geschäftsführer tatsächlich erreichbar sein, ohne jedoch auch ohne jede Anstrengung des Geschäftsführers von selbst erreicht zu werden.[1548] Beachtet man diese Gesichtspunkte nicht, verfehlt die erfolgsabhängige Vergütung ihre Anreizwirkung gegenüber dem Geschäftsführer, der sich von einer Tantieme, die an nicht erreichbare Ziele anknüpft, ebenso wenig beeinflussen lässt, wie von Zielen, die sich ohne jegliche Anstrengung von selbst realisieren.

Zum Teil wird empfohlen, einen Teil der erfolgsabhängigen Vergütung als Garantietantieme, Mindest- oder Festtantieme von der Erfolgsabhängigkeit abzukoppeln.[1549] Eine solche Regelung ist ohne weiteres denkbar, führt aber dazu, dass dieser Teil der erfolgsabhängigen Vergütung in Wirklichkeit zum Teil der Festvergütung wird, weil der Geschäftsführer die Garantietantieme unabhängig von dem Grad der Zielerreichung auf jeden Fall erhält. Eine incentivierende Wirkung kann eine solche Garantietantieme nicht entfalten. Systematisch richtiger wäre es, statt einer Garantietantieme den entsprechenden Betrag auf die Festvergütung aufzuschlagen. Aus diesem Grunde wird auch im vorliegenden Vertragsmuster von der Zusage einer Garantietantieme abgesehen. Demgegenüber ist es sinnvoll, eine betragsmäßige Obergrenze für die Tantieme festzulegen, um bei unvorhersehbaren Entwicklungen eine unangemessen hohe Vergütung zu vermeiden. Ein entsprechender Vorschlag ist in § 5 Abs. 3 S. 1 a.E. des Musters enthalten.

Wird die Tantiemevereinbarung – anders als im Muster vorgeschlagen – in einer Weise abstrakt gefasst, dass die im jeweiligen Jahr zu erreichenden Ziele im Rahmen einer Zielvereinbarung[1550] jeweils neu festgelegt werden müssen, obliegt die Festlegung der jährlichen Ziele grundsätzlich der Gesellschaft, sofern nicht ausdrücklich eine Beteiligung des Geschäftsführers bei der Zielfestlegung vereinbart ist. Die Gesellschaft hat die Ziele unter Berücksichtigung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB[1551] und so rechtzeitig festzulegen, dass der Geschäftsführer die gesetzten Ziele im Geschäftsjahr erreichen kann. Unterbleibt eine rechtzeitige Zielfestlegung, verletzt die Gesellschaft zumindest dann, wenn der Geschäftsführer auf die Vereinbarung entsprechender Ziele gedrängt hat,[1552] ihre vertragliche Pflicht zur Zielfestlegung und macht sich gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe der erreichbaren Tantieme, im Zweifel bis zu deren Höchstgrenze nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.[1553]

 

Rz. 809

Besonders regelungsbedürftig ist die Behandlung der erfolgsabhängigen Vergütung für den Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers.[1554] Hier besteht die Konfliktlage, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden – ggf. auch schon nach einer Freistellung – auf die Erreichung der Ziele, an die die erfolgsabhängige Vergütung anknüpft, nicht mehr einwirken kann. Andererseits wirken aber die während der aktiven Tätigkeit des Geschäftsführers entfalteten Tätigkeiten auch über sein Ausscheiden hinaus fort, mit der Folge, dass sich Ergebniseffekte aus der Tätigkeit des Geschäftsführers ggf. auch erst nach seinem Ausscheiden niederschlagen können. Eine "Ideallösung" für die Behandlung der erfolgsabhängigen Vergütung nach Ausscheiden des Geschäftsführers gibt es dementsprechend nicht.

Das Vertragsmuster geht deshalb davon aus, dass der Geschäftsführer für die Zeit bis zur rechtlichen Beendigu...

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