Rz. 797

Arbeitgeber der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer ist die GmbH als juristische Person. Zu den Geschäftsführungsaufgaben des Geschäftsführers gehört es deshalb, die der Gesellschaft obliegenden Arbeitgeberpflichten gegenüber den Arbeitnehmern auszuüben. In gleicher Weise ist der Geschäftsführer Ansprechpartner von eventuell in den Betrieben der Gesellschaft bestehenden Betriebsräten i.S.v. § 2 Abs. 2, § 74 Abs. 1 BetrVG. § 3 Abs. 2 des Anstellungsvertrages stellt diese Pflichtenstellung klar.

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