Rz. 142
Verlängert werden kann nur ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis.[345] Jede Unterbrechung ist schädlich bzw. führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.[346] Das Gleiche gilt bei rückwirkender Fortsetzung.[347] Eine Verlängerung ist daher die einvernehmliche Abänderung des Enddatums der Laufzeit der Befristung noch während dieser.
Rz. 143
Änderungen der Vertragsbedingungen im Übrigen sind von dem Begriff der Verlängerung grds. nicht erfasst.[348] Früher sollte nur die Anpassung der Vergütung gem. einer kollektiven Lohnerhöhung z.B. aufgrund TV oder aufgrund einer früheren Zusage des Arbeitgebers der wirksamen Verlängerung nicht entgegenstehen.[349] Dies rief Kritik hervor.[350]
Dem BAG zufolge ist die Vereinbarung von geänderten Vertragsbedingungen bei Verlängerung zulässig, wenn "die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde",[351] wie z.B. die Anpassung des Vertrags an die aktuelle Rechtslage.[352] Dies folge aus dem Diskriminierungsverbot für befristet Beschäftigte gem. § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG, das (nur) eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers untersagt. Deshalb ist jedenfalls die Arbeitszeiterhöhung anlässlich der Verlängerung nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber damit dem Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG Rechnung trägt.[353] Allerdings muss der Arbeitnehmer dann nachweisbar vor der Verlängerung einen entsprechenden Antrag nach § 9 TzBfG gestellt haben, dem der Arbeitgeber aus Anlass der Verlängerung nur Folge leistet. Dagegen liegt keine Verlängerung vor, wenn der Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vorsah, der nachfolgende jedoch nicht.[354]
Eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen darf aber grds. während des laufenden Befristungszeitraums erfolgen.[355] Sie ist auch dann unschädlich, wenn etwa die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Ursprungsvertrag wirksam vorbehalten wurde.[356]
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