Rz. 10
§ 11 Abs. 1 S. 2 BBiG regelt den Mindestinhalt, der in einem schriftlichen Berufsausbildungsvertrag festgehalten werden muss. Eine Abweichung hiervon zulasten des Auszubildenden ist nach § 25 BBiG unzulässig. Danach sind mindestens in die Niederschrift aufzunehmen:
▪ | Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung |
▪ | Beginn und Dauer der Berufsausbildung |
▪ | Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte |
▪ | Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit |
▪ | Dauer der Probezeit |
▪ | Zahlung und Höhe der Vergütung |
▪ | Dauer des Urlaubes |
▪ | Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann |
▪ | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind |
▪ | die Form des Ausbildungsnachweises (§ 13 S. 2 Nr. 7 BBiG) |
Über diese Mindestangaben hinaus sind die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei, weitere Regelungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Enthält der schriftliche Berufsausbildungsvertrag nicht die gesetzlichen Mindestnormen, wird er nach § 35 BBiG nicht von der zuständigen Stelle anerkannt und nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen (§ 36 BBiG).
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