Rz. 654

Unter § 1 Abs. 1 wird die Aufgabe des entsandten Mitarbeiters im Einsatzstaat arbeitsvertraglich konkretisiert. Dies ist erforderlich, da die von dem Arbeitnehmer im Ausland wahrzunehmenden Aufgaben regelmäßig von seinen Aufgaben im Inland divergieren werden. Hinsichtlich des Erfordernisses der Konkretisierung der Aufgaben am ausländischen Einsatzort gilt keine Besonderheit gegenüber der für Arbeitsverträge üblichen Tätigkeitsbeschreibung.

 

Rz. 655

Die Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers sollte zudem eine ausdrückliche Regelung zum Unterstellungsverhältnis während des Auslandseinsatzes enthalten. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung wird die Beibehaltung des im Inland bestehenden Unterstellungsverhältnisses in vielen Fällen nicht praktikabel sein. Zumeist bietet sich eine Unterstellung unter einen lokalen Vorgesetzten im Einsatzland. Dieser sollte vertraglich definiert werden. Eine Änderung des Unterstellungsverhältnisses bleibt ungeachtet der vertraglichen Regelung weiterhin möglich.

 

Rz. 656

§ 1 Abs. 4 verpflichtet den Arbeitnehmer zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Sitten und Gepflogenheiten im Einsatzland. Generell bei Auslandsentsendungen und speziell bei Entsendungen ins außereuropäische Ausland werden Arbeitnehmer regelmäßig mit deutlich von den im Inland gewohnten rechtlichen Regelungen und Gepflogenheiten konfrontiert. Auch wenn die Einhaltung lokaler gesetzlicher Vorschriften an sich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, ist es sinnvoll, in den Entsendungsvereinbarungen nochmals auf diesen Umstand hinzuweisen und den Arbeitnehmer auf diese Weise zu sensibilisieren. Vor Beginn der Entsendung empfiehlt sich in jedem Falle eine Schulung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten im Einsatzland.

 

Rz. 657

Im Entsendungsvertrag sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer während der Dauer der Auslandstätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber verbleibt, insbesondere um den Eindruck einer tatsächlichen Eingliederung in einen Betrieb einer ausländischen (Tochter-)Gesellschaft zu vermeiden.

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