Rz. 776

Dienstverträge unterliegen einer vollständigen AGB-Kontrolle. Zwar grenzt § 310 Abs. 4 BGB den Umfang der Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen dahingehend ein, dass insoweit die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind und die §§ 305 Abs. 2, 3 BGB keine Anwendung finden. Diese Einschränkung der AGB-Kontrolle gilt aber nur für Arbeitsverträge. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die keine Arbeitsverträge schließen, so dass die Einschränkung des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB nicht gilt.[1439] Einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind daher insbesondere einseitige Änderungsvorbehalte, Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen, Laufzeitregelung und Verjährungsverkürzungen. Auch ist auf die Einhaltung des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 305c Abs. 2 BGB) zu achten. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn der Dienstvertrag vom Unternehmer einseitig gestellt und nicht im Einzelnen ausgehandelt wird. Ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegt aber nur dann vor, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerninhalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.[1440]

[1439] Clemenz/Kreft/Krause/Kreft, § 310 Rn 11.
[1440] St. Rspr., vgl. die Nachweise bei MüKo-BGB/Basedow, § 305 Rn 35.

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