Rz. 448

Als Heimarbeit wird solche Arbeit bezeichnet, die ein Heimarbeiter in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig verrichtet.[936] Die in Heimarbeit Beschäftigten sind keine Arbeitnehmer, sondern der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen zuzurechnen, wobei für die rechtliche Einordnung der Geschäftsinhalt und die praktische Durchführung maßgeblich sind.[937] Auch geringfügig Beschäftigte kommen als Heimarbeiter in Betracht.[938] Der Inhalt des Heimarbeitsverhältnisses richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, wobei allerdings eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zu beachten ist. Insbesondere das Heimarbeitsgesetz (HAG) sowie die Durchführungsverordnung sind zu beachten.[939] Darüber hinaus ist die Heimarbeit Gegenstand zahlreicher arbeitsrechtlicher gesetzlicher Regelungen.[940]

 

Rz. 449

Der praktische Anwendungsbereich des HAG war lange Zeit gering. Gängige und in der Praxis häufig anzutreffende Vereinbarungen zur Arbeit aus dem "Home-Office" bzw. zur Telearbeit fallen nämlich nicht unter den Anwendungsbereich des HAG. Mitarbeiter im "Home-Office" bzw. in Telearbeit arbeiten regelmäßig weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Sie unterfallen vollumfänglich den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften, für sie gilt das HAG nicht.[941] Es ist jedoch durchaus möglich, dass die praktische Relevanz des HAG künftig deutlich steigen wird. Das BAG hat in einer jüngeren Entscheidung nämlich die Regelungen des HAG auf einen freien Mitarbeiter im Bereich der Programmierung und Softwarepflege für anwendbar erklärt,[942] so dass künftig noch genauer zwischen selbstständiger Tätigkeit, arbeitnehmerähnlicher selbstständiger und arbeitnehmerähnlicher Heimarbeit zu unterscheiden sein wird, vor allem in einer digitalen Arbeitswelt im "Global Office".

[936] MünchArbR/Heinkel, § 200 Schutz der Heimarbeit Rn 4.
[937] BAG 3.4.1990 – 3 AZR 258/88, AP Nr. 11 zu § 2 HAG.
[938] BAG 12.7.1988 – 3 AZR 569/86, AP Nr. 10 zu § 2 HAG.
[939] Vgl. MünchArbR/Heinkel, § 200 Schutz der Heimarbeit Rn 1 f.
[941] Vgl. ErfK/Preis, HAG, § 1 Rn 1 ff.

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