Rz. 907

Das folgende Muster soll am Beispiel des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds die bei Nichtanwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB vorhandenen Gestaltungsspielräume aufzeigen und ist auf Geschäftsführer einer GmbH übertragbar.

Muster 1b.43: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Vorstandsmitglied

 

Muster 1b.43: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Vorstandsmitglied

Zwischen

der Firma _________________________, vertreten durch _________________________

– im Folgenden "Gesellschaft" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– im Folgenden "Vorstandsmitglied" genannt –

wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Nachvertraglicher Kundenschutz

Das Vorstandsmitglied verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden für die Dauer von zwei Jahren nicht in geschäftliche Beziehungen zu solchen Kunden und Lieferanten zu treten, die während der letzten zwei Jahre vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Geschäftskontakte zu der Gesellschaft unterhalten haben.

§ 2 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

(1) Darüber hinaus unterliegt das Vorstandsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seines Dienstverhältnisses einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (nachstehend: Wettbewerbsverbot). Geht der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Freistellungsphase voraus, wird die Dauer des Wettbewerbsverbots um die Dauer dieser Freistellungsphase verkürzt.

(2) Das Vorstandsmitglied verpflichtet sich während der Dauer des Wettbewerbsverbots weder in selbstständiger oder unselbstständiger noch in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in Wettbewerb steht. Die Tätigkeit in sonstiger Weise umfasst insbesondere die Unterstützung von Wettbewerbsunternehmen durch eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, bei der Kenntnisse oder Erfahrungen, die bei der Gesellschaft gewonnen wurden, an den Wettbewerber weitergegeben werden können. In gleicher Weise ist es dem Vorstandsmitglied untersagt, während dieser Zeit ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Ausgenommen sind Beteiligungen rein zur Kapitalanlage, die keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens vermitteln. Als Wettbewerbsunternehmen gelten insbesondere Unternehmen, die _________________________.

(3) Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot sind solche Tätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen, die eine gänzlich untergeordnete Rolle einnehmen und keinerlei Bezug zur Tätigkeit als Vorstandsmitglied hat.[1945] Ggf.: Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Insbesondere zugunsten der _________________________.

(4) Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf _________________________.

§ 3 Entschädigung

(1) Während der Dauer des Wettbewerbsverbots gem. § 2 dieser Vereinbarung erhält das Vorstandsmitglied eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von ihm zuletzt bezogenen Bruttojahresvergütung beträgt (Alternativ: die Hälfte der von ihm zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt. Alternativ: die Hälfte der von ihm zuletzt bezogenen Festbezüge).

(2) Das Vorstandsmitglied muss sich auf die Entschädigung die Leistungen anrechnen lassen, die es unmittelbar von der Gesellschaft erhält. Davon erfasst sind insbesondere, Übergangsgelder, Versorgungsleistungen und Abfindungsansprüche.

(3) Das Vorstandsmitglied muss sich auf die Entschädigung ebenso anrechnen lassen, was es während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, wenn die anderweitige Vergütung zusammen mit der Entschädigung die zuletzt bezogene Bruttojahresvergütung übersteigt.

(3) Das Vorstandsmitglied wird der Gesellschaft jeweils zum Monatsende unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher Höhe es anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind seine Angaben zu belegen.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Unbeschadet des Rechts, die Einhaltung des Verbots zu verlangen, kann die Gesellschaft für jeden Verstoß gegen den nachvertraglichen Kundenschutz oder das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts geltend machen.

(2) Im Falle eines Dauerverstoßes durch eine Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder durch die Eingehung eines gegen § 1 oder § 2 dieser Vereinbarung verstoßenden Dauerschuldverhältnisses, ist die Vertragsstrafe gem. Abs. 1 für jeden angefangenen Monat der Beteiligung oder der Tätigkeit aufgrund des Dauerschuldverhältnisses neu verwirkt.

(3) Bei mehrfachen Verstößen ist die verwirkte Vertragsstrafe insgesamt auf die Höhe eines Bruttojahresentgelts begrenzt.

(4) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und weitergehender Ansprüche durch die Gesellschaft bleibt vorbehalten.

§ 5 Ruhestand

Die Wettbewerbsabrede tritt bei Eintritt des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand, bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder bei Bezug einer Rente wegen vollständiger Erwerbsu...

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