Rz. 401

Die Laufzeit der Altersteilzeit muss mindestens zwei Jahre betragen und wenigstens bis zu einem Zeitpunkt reichen, zu dem der Arbeitnehmer eine – ggf. geminderte – Altersrente beanspruchen kann.[842] Liegt das vereinbarte Ende der Altersteilzeit hingegen vor dem Erreichen des Rentenalters, sind die Voraussetzungen des ATG nicht erfüllt.

 

Praxistipp

Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns sollte durch eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden.

[842] Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 83 Rn 3.

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