Rz. 463

Muster 1b.16: Arbeitsvertrag über Telearbeit

 

Muster 1b.16: Arbeitsvertrag über Telearbeit

zwischen

_________________________

– im Folgenden: Arbeitgeber –

und

Frau/Herrn _________________________

– im Folgenden: Arbeitnehmer(in) –

§ 1 Vertragsgegenstand und Aufgaben

(1) Der Arbeitnehmer wird als Telearbeitnehmer für die Tätigkeit eines _________________________ bei dem Arbeitgeber eingestellt.

(2) Dem Arbeitnehmer obliegen folgende Aufgaben:

_________________________
_________________________.

§ 2 Einsatzort

(1) Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung

außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten an einem Arbeitsplatz in seiner Wohnung

und/oder

in einem Teleservicecenter

und/oder

in einem Satellitenbüro

und/oder

an dem jeweils vom Arbeitgeber zugewiesenen Ort.
und/oder
an einem zwischen den Parteien jeweils abgestimmten Ort.

(2) Bei betrieblicher Notwendigkeit (Besprechungen, Verhandlungen etc.) und/oder auf Weisung des Ar­beitgebers ist der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Tätigkeit in den Betriebsräumen des Arbeitgebers verpflichtet. Der Arbeitgeber hat bei Ausübung einer solchen Weisung die Grenzen billigen Ermessens einzuhalten und die persönlichen Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Soll die Arbeit ausschließlich in der Betriebsstätte stattfinden, hat der Arbeitgeber dies mit einer Frist von einem Monat vorher anzukündigen, aus wichtigem Grund kann diese verkürzt werden.

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt _________________________ Stunden. Sie wird in der Regel von _________________________ bis _________________________ (Wochentage) erbracht.

(2) Der Arbeitgeber legt unter Berücksichtigung der Grenzen des billigen Ermessens Zeiten fest, in denen der Arbeitnehmer an seinem Telearbeitsplatz anwesend und erreichbar sein muss. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die Lage und Dauer der Arbeitszeit frei festlegen, soweit nachfolgend oder in einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden kollektivrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Der Arbeitnehmer hat bei der Einteilung seiner Arbeitszeit auf die betrieblichen Bedürfnisse und Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Er verpflichtet sich, die Arbeitszeit nach Maßgabe der betrieblichen Regelungen und den Weisungen des Arbeitgebers zu erfassen. Er hat hierbei die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, insbesondere die Vorschriften über die Höchstarbeitszeiten (§ 3 AZG), die Ruhepausen (§ 4 AZG) sowie die Ruhezeiten (§ 5 AZG) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 AZG). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und die Dauer in den Grenzen billigen Ermessens verbindlich zu regeln. Er hat hierbei auf die persönlichen Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verpflichtet, auch Mehrarbeit/Überstunden zu leisten. Ausgleichspflichtige Mehrarbeit/Überstunden liegt/liegen nur dann vor, wenn diese vorher vom Arbeitgeber angeordnet und bewilligt worden ist/sind.

(4) Für den Fall, dass die Arbeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers stattzufinden hat, gelten Fahrtzeiten zwischen der Betriebsstätte und dem Ort, an dem der Arbeitnehmer nach den Regelungen des § 2 regelmäßig seine Arbeit erbringt, nicht als Arbeitszeit.

§ 4 Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien

(1) Der Arbeitnehmer versichert, dass er die Arbeit nur in solchen Örtlichkeiten erbringen wird, in denen die Ausübung der Telearbeit unter Beachtung des Datenschutzes, der gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und auch technisch möglich ist. Das notwendige Mobiliar des Büroraumes stellt der Arbeitnehmer/Arbeitgeber zur Verfügung. Der Arbeitnehmer/Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Büromöbel und Arbeitsmaterialien den von der Berufsgenossenschaft und der Arbeitsstättenverordnung vorgegebenen Anforderungen entsprechen.

(2) Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen technischen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, insbesondere

_________________________
_________________________
_________________________.

Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände und Software zu privaten Zwecken zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Wartung der technischen Gegenstände erfolgt durch den Arbeitgeber und auf seine Kosten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntniserlangung von etwaigen Störungen an den/der ihm zur Verfügung gestellten Gegenständen/Software zu unterrichten.

(3) Der Arbeitnehmer sichert zu, dass er eine für die Dauer dieses Vertrages geltende Hausratversicherung hat, über die die von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände versichert sind. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer das Bestehen der Versicherung nachzuweisen.

§ 5 Vergütung

Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung eine Vergütung von _________________________ EUR brutto pro Monat (in Wort...

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