Rz. 333

Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer den Anspruch drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung beim Arbeitgeber geltend machen.

Die Drei-Monats-Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. § 193 BGB ist nicht anzuwenden.[666] Die Frist ist eine Mindestfrist. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch somit schon früher geltend machen, sofern das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.[667] Der Arbeitgeber kann seinerseits auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist verzichten.[668] Die Frist beginnt mit Zugang des Verringerungsverlangens beim Arbeitgeber zu laufen.[669] Die Nichteinhaltung der Frist führt nach der Rechtsprechung des BAG[670] nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen soll danach so ausgelegt werden können, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.[671]

[666] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 13; Rolfs, RdA 2001, 129, 134.
[667] LAG Köln 4.12.2001 – 9 Sa 726/01, AuR 2002, 189; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 13.
[670] BAG 20.7.2004 – 9 AZR 626/03, NZA 2004, 1090; Rolfs, RdA 2001, 129, 134; a.A. ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 13; Meinel/Heyn/Herms, § 8 Rn 40; MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 8 TzBfG Rn 17; Annuß/Thüsing/Mengel, § 8 TzBfG Rn 47.

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