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Der "Trainee-Vertrag" beschreibt keinen besonderen Vertragstyp, vielmehr wird der Begriff in der arbeitsrechtlichen Praxis für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Eine gesetzliche oder durch die Rechtsprechung entwickelte Definition des Begriffes "Trainee" oder normative Vorgaben, wie Trainee-Verträge ausgestaltet werden müssen und welchen Regelungen sie unterliegen, gibt es bis dato nicht. Als Trainee wird in der Praxis ganz überwiegend ein Hochschulabsolvent bezeichnet, der in einem Unternehmen systematisch als vielfältig einsetzbare Nachwuchskraft auch durch Absolvierung eines Trainee-Programms durch aufeinander abgestimmte Einsätze in verschiedenen Abteilungen, Seminaren und/oder Netzwerkveranstaltungen aufgebaut wird. Nach welchen Rechtsvorschriften sich der Trainee-Vertrag richtet, hängt vom Inhalt der Trainee-Vereinbarung ab.[984] Steht vor allem der Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund,[985] finden auf das Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG bestimmte Regelungen des BBiG Anwendung. Üblicherweise wird ein Trainee-Vertrag als Arbeitsvertrag ausgestaltet,[986] weil der Mitarbeiter (in der Regel ein Hochschulabsolvent) bereits Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und durch die Trainee-Vereinbarung vor allem während der Ausübung der Tätigkeit die unterschiedlichen Arbeitsabläufe im Unternehmen und das Unternehmen selbst kennen lernen soll. Die Abgrenzung ist auch relevant für die Frage, ob die Vergütung des Trainees dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen muss. Nach § 22 Abs. 3 MiLoG sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen. Überwiegt beim Trainee-Vertrag der Ausbildungscharakter, ist die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes demnach nicht erforderlich. Um Rechtsunsicherheiten über die Rechtsnatur des Trainee-Vertrages zu vermeiden, sollte die Rechtsnatur des Vertrages sorgfältig analysiert und im Vertrag ausdrücklich klargestellt werden, ob es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, oder der Ausbildungscharakter überwiegt. Bestehen Zweifel, ist eher von einer arbeitsvertraglichen Rechtsnatur auszugehen.[987] Der nachfolgende Vertrag setzt voraus, dass die Trainee-Ausbildung auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung erfolgen soll, deren Inhalt sich nach den üblichen auf Arbeitsverträge anzuwendenden Vorschriften richtet.

[984] BAG 12.5.2005, AP Nr. 145 zu § 102 BetrVG 1972.
[985] Zur Abgrenzung: BFH 26.8.2010 – III R 88/08, juris.
[986] Maties, RdA 2007, 141; Wohlgemuth/Pepping, § 26 BBiG Rn 30.
[987] Salamon/von Stechow, Entgeltgestaltung 2019, C. Rn 129.

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