Rz. 173

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Höchstdauer von fünf Jahren bei mehrfacher Verlängerung befristet beschäftigen. Allerdings muss der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mind. vier Monate beschäftigungslos i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen sein oder aber Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder SGB III teilgenommen haben.

 

Rz. 174

Die Vorgängerregelung, die ebenfalls eine Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr vorsah, war dem EuGH und dem BAG zufolge europarechtswidrig und deshalb von nationalen Gerichten unangewendet zu lassen.[412] Die derzeitige Fassung hält das BAG dagegen für unions- und verfassungsrechtskonform.[413]

[412] EuGH 22.11.2005 – C-144/04, NZA 2005, 1345; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn 418; Meinel/Heyn/Herms, § 14 TzBfG Rn 305; Däubler, ZIP 2000, 1961; BAG 26.4.2006 – 7 AZR 500/04, NZA 2006, 1162; auch ArbG Berlin 30.3.2006, NZA-RR 2006, 408; ArbG Hannover 18.5.2006, DB 2006, 1847; a.A. Koberski, NZA 2005, 79; Preis/Gotthardt, DB 2000, 2065; Kliemt, NZA 2000, 296; Bauer, NJW 2001, 2673; Thüsing/Lambrich, BB 2002, 829; Kerwer, NZA 2002, 1316; Bauer, NZA 2003, 30.

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