Rz. 100

Die grund- und spezialgesetzlich geschützte Religionszugehörigkeit (Art. 3 Abs. 3 GG; Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV; § 1 AGG) darf im Einstellungsverfahren grds. nicht erfragt werden, um eine mögliche Benachteiligung zu verhindern. Eine Ausnahme stellen aber auch hier Tendenzbetriebe dar (z.B. Kirchen, Krankenhäuser und Schulen in kirchlicher Trägerschaft, andere konfessionelle Einrichtungen). Sucht eine Kirche einen kirchlichen Funktionsträger, z.B. einen Pfarrer oder Religionslehrer, so darf sie nach der Konfession der Bewerber fragen; spielt die Konfession keine unmittelbare Rolle wie z.B. bei einer Bürokraft, beschränkt sich das Fragerecht auf eine loyale Einstellung des Bewerbers zu den von der religiösen Einrichtung verfolgten Zielen und Grundsätzen.[220]

Wo Leistungsverweigerungsrechte aus religiösen Gründen in Betracht kommen, z.B. bei einem Moslem, der aus religiösen Gründen keine Ladenregale mit Alkoholika befüllen will,[221] wird erwogen, dem Arbeitgeber bei der Einstellung ausnahmsweise ein entsprechendes Fragerecht zuzubilligen.[222]

Im laufenden Arbeitsverhältnis dagegen ist die Frage zulässig, ob der Arbeitnehmer einer Kirche angehört, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund des jeweiligen Landeskirchensteuergesetzes Kirchensteuer als öffentliche Abgaben erhebt, denn insoweit unterliegt der Arbeitgeber der Abführungspflicht.

[220] Tschöpe/Wisskirchen, 1 C Rn 89.
[221] BAG 24.2.2011 - 2 AZR 636/09, NZA 2011, 1087.
[222] Schaub/Linck, ArbR-Hdb. § 26, Rn 31.

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