Rz. 1004

Besonderes Augenmerk ist bei der Errichtung eines Home-Office auf die korrekte lohnsteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitnehmers und des vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufwendungsersatzes zu richten.[2237] Das BMF hat am 18.04.2019 zu der steuerlichen Behandlung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder eine als Home-Office genutzten Wohnung an den Arbeitgeber unter Bezugnahme auf zwei BFH-Urteile Stellung genommen.[2238] Nach § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger grundsätzlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Etwas anderes gilt dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG).[2239] In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf den Home-Office-Arbeitsplatz angewiesen ist, weil ihm im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, den er in dem konkret erforderlichen Umfang tatsächlich nutzen kann, können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.[2240]

[2237] Zur einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Home-Office: siehe Eismann, DStR 2008, 1083, 1084; Intemann, NZA 2019, 886; Macher, NZA 2003, 844; SG Rheinland-Pfalz, 1.7.2002 – 5 K 1821/99, juris.
[2238] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2019–04–18.
[2239] BFH 26.2.2014 – IV R 40/12, DStR 2014, 1079.
[2240] Intemann, NZA 2014, 956; BFH 26.2.2014 – VI R 40/12, NZA-RR 2014, 434.

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