Rz. 700

Die nachträgliche Änderung einer Provisionsvereinbarung ist, sofern eine einvernehmliche Regelung nicht, auch nicht stillschweigend,[1567] getroffen werden kann, regelmäßig nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung möglich. Die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers etwa dahingehend, dass sich die Provisionssätze nach den "jeweils geltenden Provisionsbestimmungen" oder die zu betreuenden Kunden "nach den arbeitgeberseitigen Festlegungen" richten sollen, ist zwar grds. zulässig; dieser Änderungsvorbehalt stellt jedoch eine Form des Widerrufs dar, der in Formularverträgen nur innerhalb der Grenzen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist[1568] (vgl. hierzu Rdn 1703 ff.). Ein Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Provisionssätze ist daher insbesondere nur dann zulässig, wenn der Provisionsanteil maximal 25 % der Gesamtvergütung darstellt.[1569]

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