Rz. 1414
Dynamische Klauseln müssen insbesondere für Zuständigkeits-, Verbandswechsel oder Betriebsübergänge einen differenzierten Gestaltungswillen erkennen lassen.[3169] Bei tarifgebundenen Arbeitgebern kann eine Regelung über den Wechsel bzw. über das Ende der Tarifbindung (z.B. nach einem Verbandsaustritt und -wechsel,[3170] nach einem Betriebsübergang,[3171] oder nach Tarifwegfall aufgrund von Unternehmensrestrukturierungen)[3172] empfehlenswert sein, wobei eine Aufgliederung hinsichtlich der einzelnen Vorgänge einer generell gefassten Klausel mit lediglich exemplarischer Aufzählung[3173] aus Klarheitsgründen vorzuziehen ist. Bei Bezugnahmeklauseln mit Regelungen für den Fall des Betriebsübergangs ist jedoch regelmäßig deren mögliche abschreckende Wirkung auf den Arbeitnehmer zu beachten. Arbeitgeber können auch bei veränderten wirtschaftlichen Bedingungen ein Interesse haben, die dynamische Verweisung durch Widerruf innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden, d.h. zu einer statischen Verweisung zurückzukehren. Hier sind jedoch die §§ 307, 308 Nr. 4 BGB zu beachten.[3174]
Rz. 1415
Eine Abänderung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel ist grundsätzlich nur im Wege der einvernehmlichen Vertragsänderung möglich.[3175] Die Möglichkeit einer negativen betrieblichen Übung wird abgelehnt.[3176] Eine Änderungskündigung dürfte meist an der sozialen Rechtfertigung scheitern, da das alleinige Interesse an einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nicht ausreicht.[3177]
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