Rz. 1002

Das Recht des Arbeitgebers zur Beendigung der Home-Office-Tätigkeit in Formular-Arbeitsverträgen ist an den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB zu messen. Denkbar ist eine Regelung, die dem Arbeitgeber durch Ausübung des Weisungsrechtes in den Grenzen billigen Ermessens ermöglicht, den Arbeitnehmer wieder ausschließlich in einer Betriebsstätte oder an einem anderen Ort außerhalb des Home-Office arbeiten zu lassen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass für das Recht zur Beendigung einer Home-Office-Regelung in Form von alternierender Telearbeit nicht die Anforderungen des § 2 KSchG einzuhalten sind, d.h. die Beendigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Die Voraussetzungen für die Beendigung der Home-Office-Tätigkeit haben sich nach der Rechtsprechung aber an dem gesetzlichen Leitbild des § 106 S. 1 GewO zu orientieren. Insoweit sind bei der Ausübung des einseitigen Weisungsrechtes des Arbeitgebers zum Arbeitsort und dementsprechend auch bei der Weisung zur Beendigung der Home-Office-Tätigkeit und zur Rückkehr in die Betriebsstätte die Grenzen billigen Ermessens einzuhalten.[2232] Alternativ käme auch als Beendigungsmöglichkeit der Regelung die Vereinbarung eines Widerrufsrechtes des Arbeitgebers in Betracht. An die Ausgestaltung konkreter Widerrufsgründe stellt die Rechtsprechung allerdings strenge – teilweise unklare – Anforderungen, weshalb die Einräumung eines einseitigen Weisungsrechtes des Arbeitgebers zur Rückkehr zur ausschließlichen Arbeit im Betrieb empfehlenswerter ist.[2233] Die Beendigung der Home-Office-Tätigkeit kann – je nach Umfang – unabhängig davon, ob sie durch Ausübung des Direktionsrechtes, durch einen Widerruf oder sogar durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt wird, eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 StVG, § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen. In der Regel wird dies der Fall sein, es sei denn, dass die Tätigkeit nur gelegentlich im Home-Office gestattet war.[2234]

[2232] LAG Düsseldorf 10.9.2014 – 12 Sa 505/14, juris; Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, S. 142 ff.
[2233] Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, Rn 457 f.
[2234] LAG Frankfurt 14.1.2020 – 4 TaBV 5/19; LAG Düsseldorf 10.9.2014 – 12 Sa 505/14, ArbRAktuell 2014, 570; Müller, Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis, Rn 605.

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