Rz. 84

Fragen zur räumlichen und zeitlichen Mobilität des Bewerbers (Außendienst, Schichtdienst, Einsatz an wechselnden Arbeitsorten) sind grds. zulässig, da sie das konkrete Arbeitsverhältnis betreffen und auch nicht gegen Vorschriften des AGG verstoßen.[181] Diskutiert wird im Zusammenhang mit Schichtdienst allenfalls ein denkbarer Bezug zu dem Diskriminierungsmerkmal "Geschlecht" (z.B. Frau mit Kindern), was aber im Ergebnis für nicht einschlägig erachtet wird.[182]

 

Rz. 85

Auch die Frage nach Nebentätigkeiten ist zulässig, wenn sich ein konkreter Bezug zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers ergibt.[183] Da Konkurrenztätigkeiten bereits von Gesetzes wegen verboten sind (§ 60 HGB), steht ein diesbezügliches Fragerecht nicht in Zweifel.[184] Dasselbe gilt auch bei Vollzeitbeschäftigungen wegen der damit verbundenen Anforderungen an die körperliche und geistige Fitness des Arbeitnehmers, die durch eine zusätzliche Nebenbeschäftigung beeinträchtigt werden könnte.

[181] Liebers/Thies, A.IV.1. Rn 154; ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 275.
[182] Wisskirchen/Bissels, NZA 2007, 169, 171.
[183] Tschöpe/Wisskirchen, 1 C Rn 85; a.A. DLW/Dörner, B. Rn 272.
[184] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 280; MünchArbR/Buchner, § 30 Rn 318.

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