Rz. 402

Bisweilen sehen Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz am Arbeitsort haben muss. Bei solchen Regelungen ist indes Zurückhaltung geboten. Denn sie betreffen das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers und schränken sein durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG garantiertes Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes ein. Auch Art. 6 GG kann durch eine Wohnortklausel betroffen sein. Daher sind solche Klauseln in aller Regel als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB zu werten.[943] Selbst eine individualvertraglich vereinbarte Klausel dürfte regelmäßig sittenwidrig und daher unwirksam sein. Nur ausnahmsweise hält eine solche Klausel der rechtlichen Prüfung stand. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich aufgrund dringender berufsbedingter Bedürfnisse sachlich rechtfertigen lässt. Dies kann etwa bei einem Hausmeister, einem Lokalredakteur, einem Feuerwehrmann oder einer Gemeindereferentin für den pastoralen Dienst der Fall sein.[944] Auch bei einem Chefarzt mag aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung und erwartbarer Notfallsituationen eine Residenzpflicht am Ort des Krankenhauses sachlich gerechtfertigt sein. Ist eine solche Wohnortklausel ausnahmsweise wirksam vereinbart, so kann ein (beharrlicher) Verstoß des Arbeitnehmers auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.[945] Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber bei einer wirksamen Wohnsitzklausel etwaige Umzugskosten des Arbeitnehmers zu ersetzen; Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB.[946]

[943] NK-GA/Brors, § 611 BGB Rn 497.
[944] BAG 7.6.2006 – 4 AZR 316/05, NZA 2007, 343 (Hausmeister); LAG München 9.1.1991 – 5 Sa 31/90, NZA 1991, 821 (Feuerwehrmann eines Kernkraftwerkes); LAG Hamm 13.8.2009 – 16 Sa 1045/08, BeckRS 2009, 68991 (Gemeindereferentin).
[945] LAG München 9.1.1991 – 5 Sa 31/90, NZA 1991, 821; Schaub/Linck, § 133 Rn 48; NK-GA/Kerwer, § 1 KSchG Rn 1072.
[946] Küttner/Griese, Personalbuch 2020, Umzugskosten Rn 3; Novara/Römgens, NZA 2016, 668, 670.

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