Rz. 1399
Die Tantieme wird – vorbehaltlich anderweitiger Abreden – fällig, wenn die Handelsbilanz festgestellt ist[3102] oder bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte festgestellt werden können.[3103] Empfehlenswert ist insoweit stets die Aufnahme einer eindeutigen Fälligkeitsregelung.
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