Rz. 1399

Die Tantieme wird – vorbehaltlich anderweitiger Abreden – fällig, wenn die Handelsbilanz festgestellt ist[3102] oder bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte festgestellt werden können.[3103] Empfehlenswert ist insoweit stets die Aufnahme einer eindeutigen Fälligkeitsregelung.

[3102] LAG Tübingen 31.3.1969, DB 1969, 1023.
[3103] MünchArbR/Krause, § 65 Rn 48; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 76 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge