Rz. 652

Die Klausel entspricht § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG und erspart eine Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und bietet sowohl Arbeitgeber wie Mitarbeiter eine planbare und sichere Anpassung der laufenden Renten. Bei der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wäre alle 3 Jahre die Rente entsprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes (alternativ: mit dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen) anzupassen, allerdings unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.

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