Rz. 1021

Weiter sind die genannten Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 S. 1 BGB tarifdispositiv. In Betracht kommt sowohl eine Verkürzung[2276] als auch eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen aufgrund eines Tarifvertrags.

Die Tarifvertragsparteien sind dabei an die Regelung in § 622 Abs. 6 BGB gebunden, wonach für die ­Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Andererseits müssen die Tarifvertragsparteien sich selbst bei der Schaffung allgemeiner Kündigungsfristenregelungen nicht an dem "Modell" des § 622 Abs. 2 BGB orientieren.[2277]

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist, vgl. § 622 Abs. 4 S. 2 BGB.[2278]

Die Tariföffnungsklausel betrifft nicht nur die Kündigungsfristen, sondern umfasst auch Regelungen hinsichtlich der Kündigungstermine[2279] und der Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf verlängerte Kündigungsfristen entsteht.[2280] Allerdings waren tarifvertragliche Kündigungsvorschriften, die zur Berechnung der Kündigungsfristen noch auf § 622 Abs. 2 S. 2 BGB[2281] verwiesen hatten, unwirksam.[2282]

[2276] Zur Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Abkürzung gesetzlicher Kündigungsfristen bei Anwendung von Sozialplänen vgl. BAG 24.10.2019 – 2 AZR 158/18, BeckRS 2019, 39028.
[2281] § 622 Abs. 2 S. 2 BGB wurde durch Art. 4d Qualifizierungschancengesetz mit Wirkung zum 1.1.2019 aufgehoben.
[2282] BAG 29.9.2011 – 2 AZR 177/10, AP Nr. 67 zu § 622 BGB.

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