Rz. 81

Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach der Ausbildung, nach Fähigkeiten und Kenntnissen sind grds. zulässig, da sie die fachliche Qualifikation des Bewerbers betreffen.[176] Hierunter fallen auch Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse, Prüfungsnoten, Angaben über frühere Beschäftigungen und dortige Aufgaben, Unterbrechungen der Berufstätigkeit sowie Motive für die Bewerbung und Erwartungen an die neue Stelle.

 

Rz. 82

Die Frage des Arbeitgebers nach den früheren Arbeitgebern und der Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse ist zulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Entziehungstherapie verheimlichen und so seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erreichen will.[177]

Als unbedenklich werden auch Fragen nach den früheren beruflichen Aufgaben des Bewerbers, seiner Motivation für den Arbeitsplatzwechsel und nach seinen beruflichen Plänen und Perspektiven eingeschätzt.[178]

 

Rz. 83

Die Frage, ob sich der Bewerber aus einem intakten Arbeitsverhältnis bewirbt, oder ob die Beendigung bereits durch Kündigung oder in anderer Weise veranlasst wurde, ist zulässig.[179] Um im Falle einer späteren Ablehnung kein Indiz für eine Diskriminierung zu schaffen, wird empfohlen, nicht ausdrücklich nach dem Grund einer Arbeitgeberkündigung zu fragen, sondern sich auf die Beendigungsart (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung, Auflösungsvereinbarung) und ggf. auf die Frage nach einer verhaltensbedingten Kündigung zu beschränken.[180]

[176] BAG 12.2.1970 – 2 AZR 184/69, AP Nr. 17 zu § 123 BGB.
[178] ArbR-Lexikon, Nr. 187 Rn 13.
[179] MünchArbR/Buchner, § 30 Rn 270.
[180] Liebers/Thies, A.IV.1. Rn 159.

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