Rz. 268

Mit der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms (§ 2 Abs. 1 des Aktienoptionsplans) wird der Zeitraum, innerhalb dessen die Optionsrechte ausgeübt werden können, begrenzt. Dadurch wird die Planbarkeit des Programms für das Unternehmen erhöht.

 

Rz. 269

Die Wartezeit (§ 2 Abs. 2 des Aktienoptionsplans) bestimmt demgegenüber den Zeitraum, der zwischen der Einräumung und der Ausübung der Optionsrechte eingehalten werden muss. Gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG muss die Wartezeit im Falle einer bedingten Kapitalerhöhung mindestens vier Jahre betragen; damit sollen nur vorübergehend kurssteigernde Effekte, die nicht zu einer nachhaltigen Steigerung des ­Aktienkurses führen und damit dem Gedanken des shareholder value widersprechen, möglichst ausgeschlossen werden.[683] Grds. sollte die Dauer der Wartezeit stets so bemessen werden, dass eine längerfristige Verhaltenssteuerung der Bezugsberechtigten zugunsten einer nachhaltigen Steigerung des Aktienkurses möglich ist.[684] Eine Höchstgrenze der Wartezeit ist dabei aktienrechtlich nicht vorgeschrieben, doch darf die Länge der Wartefrist den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unter der Geltung des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG a.F.,[685] der eine Mindestwartezeit von lediglich zwei Jahren vorsah, wurde eine Wartezeit von bis zu drei Jahren allgemein,[686] teilweise auch eine Aus­dehnung der Wartefrist auf fünf Jahre, noch als angemessen angesehen.[687] Angesichts der mittlerweile erkennbar auf längere Wartefristen ausgerichteten Intention des Gesetzgebers wird künftig auch eine deutlich längere Bindung möglich sein. Insbesondere können die Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Bindungsfristen für Sonderzahlungen entwickelt hat (vgl. Rdn 1349 ff.), nicht auf Aktienoptionen übertragen werden, da diese einen ungleich größeren spekulativen Charakter auf­weisen.[688]

Die Wartezeit kann gestaffelt werden, indem die Ausübung der Optionsrechte jeweils nur in Tranchen ermöglicht wird. Dies führt ebenfalls zu einer längerfristigen Bindung des Mitarbeiters und hat zusätzlich den Vorteil, dass übermäßige Steuerbelastungen des Mitarbeiters vermieden werden können. Die Besteuerung bei dem Mitarbeiter erfolgt nach dem Zuflussprinzip nicht bereits mit der Gewährung der Optionsrechte, sondern erst mit deren Ausübung, die die bloße Erwerbschance erstmals in einen tatsächlich zugeflossenen und damit steuerrechtlich relevantenVorteil verwandelt.[689] Besteuerungsgrundlage des mit der Optionsausübung erzielten Gewinns ist stets die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem tatsächlichen Marktwert der Aktien,[690] so dass sich bei anhaltend steigendem Aktienkurs mit der einmaligen Ausübung der Aktienoptionen nach langjähriger Bindungsdauer die Besteuerungsgrundlage gegenüber einer Ausübung in Tranchen erheblich erhöht.[691]

[683] Achleitner/Weber, S. 37; Jungen, S. 209; Stiegel, S. 141.
[684] Jungen, S. 209; Stiegel, S. 141.
[685] Geändert mit Wirkung vom 5.8.2009 durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung ("VorstAG" vom 10.7.2009, BGBl I 2009, 2509.
[686] Begr RegE KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; Reim, ZIP 2006, 1075, 1077: 2–3 Jahre; Aha, BB 1997, 2225: 3 Jahre.
[687] Tschöpe/Straube/Rasche, Teil 2 A Rn 504; Pulz, BB 2004, 1107.
[689] BFH 18.9.2012 – 6 R 90/10, juris; Jungen, S. 238 ff.; Legerlotz/Laber, ArbRB 2001, 58, 59.
[690] BFH 23.7.1999 – VI B 116–99, DStR 1999, 1524; BFH 24.1.2001 – I R 119/98, NZA-RR 2001, 376.
[691] Feddersen/Pohl, AG 2001, 26, 32.

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