Rz. 846

Im Falle einer Langzeiterkrankung ist das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers besonders beeinträchtigt, da er den damit verbundenen Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe nur dann sachgerecht begegnen kann, wenn er die Abwesenheitsdauer und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederaufnahme der Tätigkeit einigermaßen zuverlässig einschätzen kann. Das in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannte Datum ist dabei keine zuverlässige Quelle, da diese keine langfristige Prognose beinhaltet.[1890] Aus diesem Grund kann es sich anbieten, zusätzliche Informationspflichten über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

[1890] Kleinebrink, ArbRB 2007, 186, 188.

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