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Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Frage, ob zwischen ihm und dem Bewerber schon früher einmal ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, zumindest wenn der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Rede steht.[165] Denn nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nur zulässig, wenn nicht zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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