Rz. 984

Schädigt ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen bei betrieblicher Tätigkeit, kann seine Haftung für den Personenschaden (einschließlich Schmerzensgeld) gem. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sein.[2198] Dieser Haftungsausschluss kommt zum Zuge, wenn der Personenschaden auf einem Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) beruht und der Arbeitnehmer diesen nicht vorsätzlich[2199] und nicht auf einem gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Der geschädigte Arbeitnehmer ist dann auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen. Verursacht ein Arbeitnehmer einen Personenschaden seines Arbeitgebers, kommt er gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII gleichsam in den Genuss eines Haftungsausschlusses. Unter den Voraussetzungen des § 110 SGB VII ist der schädigende Arbeitnehmer jedoch dem Regress des Sozialversicherungsträgers ausgesetzt.[2200]

[2199] Der Vorsatz muss nicht nur die Handlung, sondern auch den Handlungserfolg erfassen, vgl. BAG 2. 3.1989 – 8 AZR 416/87, juris; BGH 8.3.2012 – III ZR 191/11, NZS 2012, 546, 548; LAG Rheinland-Pfalz 15.5.2014 – 5 Sa 72/14, juris.
[2200] Siehe dazu Krasney, NZS 2004, 68, 73 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge