Rz. 984
Schädigt ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen bei betrieblicher Tätigkeit, kann seine Haftung für den Personenschaden (einschließlich Schmerzensgeld) gem. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sein.[2198] Dieser Haftungsausschluss kommt zum Zuge, wenn der Personenschaden auf einem Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) beruht und der Arbeitnehmer diesen nicht vorsätzlich[2199] und nicht auf einem gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Der geschädigte Arbeitnehmer ist dann auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen. Verursacht ein Arbeitnehmer einen Personenschaden seines Arbeitgebers, kommt er gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII gleichsam in den Genuss eines Haftungsausschlusses. Unter den Voraussetzungen des § 110 SGB VII ist der schädigende Arbeitnehmer jedoch dem Regress des Sozialversicherungsträgers ausgesetzt.[2200]
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