Rz. 1071

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Summe der gezahlten Mankogelder als angemessene Begrenzung der Erstattungspflicht angesehen werden kann. Das BAG hat betont, dass sich aus gesetzlichen Vorschriften kein Hinderungsgrund für die Vereinbarung mittel- oder langfristiger Ausgleichungszeiträume von bspw. einem Kalenderjahr ergebe.[2408] Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass die Haftungshöchstgrenze den gesamten Abrechnungszeitraum erfasst; hieran orientiert sich die vorstehende Klausel. Unzulässig dürfte es auch sein, den Erstattungsbetrag auf die Summe der während des Arbeitsverhältnisses insgesamt gezahlten Mankogelder zu erstrecken.[2409] Zwar wäre damit der Ansatz der Rechtsprechung gewahrt, dem Arbeitnehmer keine über den Verlust des Mankogeldes hinausgehenden Nachteile zuzumuten. Allerdings würde eine solche Regelung gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch einen Moment der Unachtsamkeit die finanzielle Entschädigung für die in den vergangenen Jahren getragene Verantwortung verlieren könnte. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Regelung von der Rechtsprechung akzeptiert wird. Ob darüber hinaus eine Haftungsbegrenzung vorgenommen werden muss, wenn der Arbeitnehmer während des Ausgleichszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat das BAG bislang offen gelassen.[2410]

 

Rz. 1072

Die Begrenzung des Haftungsumfangs für den Fall der verschuldensunabhängigen Haftung muss sich unmittelbar aus der Mankoabrede selbst ergeben. Aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass eine vertragliche Bestimmung klar und verständlich formuliert sein muss. Die Klausel muss die Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen und sowohl Tatbestand als auch Rechtsfolgen so genau bezeichnen, dass für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume bestehen.[2411] Fehlt es an einer erkennbaren Haftungsbegrenzung, ist die Klausel deshalb insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion kommt nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr in Betracht.[2412] Allerdings kann für Altverträge, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, durch eine ergänzende Vertragsauslegung Vertrauensschutz gewährt werden.[2413]

[2409] Ebenso Deinert, RdA 2000, 22.
[2412] Deinert, AuR 2001, 26; a.A. noch Mache, AuR 1999, 117.
[2413] BAG 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87 zum Widerrufsvorbehalt.

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