Rz. 1742

§ 309 Nr. 2 BGB verbietet den formularmäßigen Ausschluss oder die Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten und Zurückbehaltungsrechten. "Arbeitsrechtliche Besonderheiten" (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) stehen einer Anwendung des § 309 Nr. 2 BGB im Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich entgegen.[4031]

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wegen rückständigen Arbeitsentgelts kann demnach im Formulararbeitsvertrag nicht vollständig abbedungen und ausgeschlossen werden.[4032]

 

Rz. 1743

Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an Gegenständen ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von erheblicher Bedeutung. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch Zurückhaltung von Gegenständen und Unterlagen erheblich unter Druck setzen, etwa wegen als unzureichend empfundener Formulierungen im Arbeitszeugnis.

Eine Vereinbarung über den Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers an ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Gegenständen wie Mobiltelefon, Notebook, Schlüsseln etc. ist auch unter Geltung des § 309 Nr. 2 BGB unproblematisch, da der Arbeitnehmer diesbezüglich nur Besitzdiener ist.[4033] Ob dies auch bei zur privaten Nutzung überlassenen Gegenständen (etwa: Dienstwagen zur Privatnutzung) gilt, ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Jedenfalls für den Fall des wirksamen Widerrufs einer privaten Nutzungsmöglichkeit dürfte auch ein formularmäßiger Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts wirksam sein.

[4031] Vgl. dazu: Annuß, BB 2002, 458, 463; Bauer u.a./Lingemann, Kap. 2 R. 72; ErfK/Preis, § 310 BGB Rn 102; Hümmerich, NZA 2003, 753, 764.
[4032] ErfK/Preis, § 310 BGB Rn 102.
[4033] Schaub/Linck, ArbRHdb, § 150 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge