Rz. 1406
Bezugnahmeklauseln sind gesondert zu behandeln, wenn sie vor Einführung der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 in sog. Altverträgen vereinbart wurden.[3123] Aus Gründen des Vertrauensschutzes richtet sich die Behandlung dieser Bezugnahmeklauseln nach der alten, mittlerweile überholten Rechtsprechung des BAG zu Bezugnahmeklauseln.[3124]
Die Klauseln sind primär nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser liegt vornehmlich in einer Gleichstellung der tarifgebundenen Arbeitnehmer mit solchen, die nicht oder anderweitig tarifgebunden sind ("Gleichstellungszweck").[3125] Bezugnahmeklauseln in Altverträgen sind daher als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Um diese Gleichstellung zu gewährleisten, ist im Zweifel eine dynamische Bezugnahme anzunehmen, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Arbeitsvertrag oder den Umständen des Vertragsschlusses ergibt.[3126]
Diese Auslegung zieht in mehreren Fallgestaltungen rechtliche Folgen nach sich. Eine dynamische Klausel wandelt sich etwa in eine statische Klausel, wenn ein organisierter Arbeitgeber seine Tarifbindung verliert.[3127] Sie verliert dagegen ihre Dynamik nie, wenn der Arbeitgeber von vornherein bei Vertragsschluss nicht organisiert war. Bei einem Betriebsübergang ist die Klausel als statische Verweisung auszulegen, wenn der Betriebserwerber eine andere Tarifbindung hat als der Veräußerer.[3128] Entsprechendes gilt bei einem Herauswachsen aus dem Tarifvertrag.[3129]
Diese Auslegung gilt nicht nur für Altverträge, sondern auch bei Bezugnahme auf Tarifverträge qua betrieblicher Übung.[3130]
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