Rz. 1013

Die Kündigungsfristen für unabhängige Dienstverträge folgen grundsätzlich aus § 621 BGB. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Organmitgliedern kommt die Anwendung der Frist des § 621 Nr. 3 BGB jedenfalls im Falle einer Kapitalbeteiligung in Betracht.[2256]

Im Übrigen bestehen für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse Sonderregelungen. So gelten für das Berufsausbildungsverhältnis § 22 BBiG[2257] und für schwerbehinderte Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die Mindestkündigungsfrist gem. § 169 SGB IV. Für die arbeitnehmerseitige Kündigung zum Ende der Elternzeit gilt § 19 BEEG. Für Heimarbeiter greift § 29 Abs. 3, Abs. 4 HAG, für Heuerverhältnisse § 66 SeeArbG. In Leiharbeitsverhältnissen gilt § 11 Abs. 4 S. 1 AÜG, wonach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern nicht anzuwenden ist. Im Insolvenzfall kommt eine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO in Betracht.[2258]

[2256] Nach Ansicht des BAG kann sich ein Fremdgeschäftsführer nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB berufen, BAG 11.6.2020 – 2 AZR 374/19. Demgegenüber hat der BGH § 622 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern angewandt, die nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter waren (BGH 29.1.1981 – II ZR 92/80, NJW 1981, 1269; BGH 26.3.1984 – II ZR 120/83, NJW 1984, 2528). Zu sog. Kopplungsklauseln in Geschäftsführeranstellungsverträgen vgl. Koehler, NZG 2019, 1406.
[2257] § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf, vgl. BAG 22.2.2018 – 6 AZR 50/17, BeckRS 2018, 5520.

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