Rz. 1013
Die Kündigungsfristen für unabhängige Dienstverträge folgen grundsätzlich aus § 621 BGB. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Organmitgliedern kommt die Anwendung der Frist des § 621 Nr. 3 BGB jedenfalls im Falle einer Kapitalbeteiligung in Betracht.[2256]
Im Übrigen bestehen für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse Sonderregelungen. So gelten für das Berufsausbildungsverhältnis § 22 BBiG[2257] und für schwerbehinderte Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die Mindestkündigungsfrist gem. § 169 SGB IV. Für die arbeitnehmerseitige Kündigung zum Ende der Elternzeit gilt § 19 BEEG. Für Heimarbeiter greift § 29 Abs. 3, Abs. 4 HAG, für Heuerverhältnisse § 66 SeeArbG. In Leiharbeitsverhältnissen gilt § 11 Abs. 4 S. 1 AÜG, wonach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern nicht anzuwenden ist. Im Insolvenzfall kommt eine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO in Betracht.[2258]
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