Rz. 1556
Schließlich sind die vielfältigen rechtlichen Regelungen zum Geheimnisschutz erforderlich. Diese betreffen häufig auch in genuin arbeitsrechtliche Sachverhalte.
▪ | Auf das Geheimhaltungskonzept angepasste Verschwiegenheitsklauseln auf Grundlage des oben vorgestellten Musters sind eine wichtige Grundlage für dessen Umsetzung. |
▪ | Zahlreiche Maßnahmen des Geheimnisschutzes, gerade wenn sie auch eine Überwachung der Arbeitnehmer beinhalten, wie die Protokollierung von Zugriffen, bedürfen ohnehin der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Eine hierzu geschlossene Betriebsvereinbarung hat die Nebenwirkung, dass die mit dem Betriebsrat vereinbarten Maßnahmen für alle Arbeitnehmer gelten. |
▪ | In Verträgen mit Geschäftspartnern sollte existentes und neu entstehendes Know-how separiert werden und den Parteien eindeutig zugeordnet werden.[3449] Denkbar ist auch eine angemessene Vertragsstrafe. |
▪ | Dienstleister sollten auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards und ggf. laufendes Reporting verpflichtet werden.[3450] |
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