Rz. 1556

Schließlich sind die vielfältigen rechtlichen Regelungen zum Geheimnisschutz erforderlich. Diese betreffen häufig auch in genuin arbeitsrechtliche Sachverhalte.

Auf das Geheimhaltungskonzept angepasste Verschwiegenheitsklauseln auf Grundlage des oben vorgestellten Musters sind eine wichtige Grundlage für dessen Umsetzung.
Zahlreiche Maßnahmen des Geheimnisschutzes, gerade wenn sie auch eine Überwachung der Arbeitnehmer beinhalten, wie die Protokollierung von Zugriffen, bedürfen ohnehin der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Eine hierzu geschlossene Betriebsvereinbarung hat die Nebenwirkung, dass die mit dem Betriebsrat vereinbarten Maßnahmen für alle Arbeitnehmer gelten.
In Verträgen mit Geschäftspartnern sollte existentes und neu entstehendes Know-how separiert werden und den Parteien eindeutig zugeordnet werden.[3449] Denkbar ist auch eine angemessene Vertragsstrafe.
Dienstleister sollten auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards und ggf. laufendes Reporting verpflichtet werden.[3450]
[3449] Redeker/Pres/Gittinger, WRP 2015, 681, 685.
[3450] Voigt/Herrmann/Grabenschröer, BB 2019, 142, 146.

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