aa) Festlegung

 

Rz. 994

Der Aufnahme einer Klausel über den korrekten Anteil der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer in seinem Home-Office verrichten kann, bedarf es dann nicht, wenn (z.B. bei Vertriebsmitarbeitern) feststeht, dass sämtliche Verwaltungstätigkeiten, die mit einer Vertriebstätigkeit in einem Zusammenhang stehen, im Home-Office verrichtet werden. In diesem Fall kann die Regelung in Nr. 1 der Klauselvariante entfallen.

 

Rz. 995

Die Entscheidung, ob die Arbeit in dem vereinbarten Umfang im Home-Office erbracht wird, kann ausschließlich dem Arbeitnehmer überlassen werden. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich aber, vor allem im Hinblick auf Gefährdungslagen oder auch Sondersituationen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Quarantäneanordnung) auch dem Arbeitgeber die Befugnis der Anordnung einer Home-Office Arbeit einzuräumen.

bb) Aufwandsentschädigung

 

Rz. 996

Ein Vermögensopfer des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers kann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach § 670 BGB auslösen. Um Streitigkeiten über den Inhalt der Entschädigungspflicht zu vermeiden, sollte daher eine Regelung darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer dafür, dass er seinen privaten Wohnraum für die Errichtung eines Home-Office zur Verfügung stellt, eine Entschädigung erhält. Diese Entschädigungszahlung kann pauschaliert werden. Fehlt eine solche Regelung, steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein Aufwandsentschädigungsanspruch aus § 670 BGB zu, wenn die Tätigkeit im Home-Office im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil der Arbeitnehmer durch die Bereitstellung des privaten Wohnraumes ein Vermögensopfer im Interesse des Arbeitgebers erbringt.[2217] Ein solches Vermögensopfer nimmt die Rechtsprechung bereits dann an, wenn der Arbeitnehmer seine häusliche Einrichtung für den Arbeitgeber zur Verfügung stellt und auf die Privatnutzung der Wohnfläche verzichtet. Nach Ansicht des BAG löst bereits die ständige Nutzung von mindestens 8 qm Wohnraum im Interesse des Arbeitgebers eine solche Entschädigungspflicht aus.[2218] Danach kann der Arbeitnehmer zumindest dann, wenn er z.B. für die Lagerung von Akten, Betriebsmaterialien oder das Aufstellen eines PC privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, von dem Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen, deren Höhe die Parteien vertraglich festlegen sollten. Als Anhaltspunkt für die Höhe der Nutzungsentschädigung dürfte der örtliche Mietwert nebst Nebenkosten ein angemessener Anhaltspunkt sein.[2219] Um zu vermeiden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Streit über die Größe der für das Home-Office erforderlichen Fläche entsteht, sollte auch diese vertraglich festgelegt werden. Hat vor allem der Arbeitnehmer ein Interesse an einer Home-Office-Tätigkeit, wird ein Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB verneint. In diesem Fall besteht nur ein Aufwandsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer ausdrücklichen vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.[2220]

[2219] Nach der BAG-Rechtsprechung sind Erhaltungsaufwendungen nicht zu berücksichtigen, weil diese auch ohne Nutzung im Interesse des Arbeitgebers entstehen (BAG 14.10.2003, NZA 2003, 604).

cc) Datenschutz

 

Rz. 997

Da sich im häuslichen Bereich eines Arbeitnehmers auch betriebsfremde Personen aufhalten können, bedarf es zur Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere zum Schutz der geschäftlichen/betrieblichen Daten einer Regelung darüber, wie die Unterlagen/Einrichtungsgegenstände des Home-Office vor dem Zugriff ­Dritter geschützt werden können.[2221] Sofern dies räumlich möglich ist, dürfte die Abschließbarkeit eines Raumes zur Sicherstellung dieser Vorgaben ein geeignetes Mittel sein. Beschränkt sich die Ausstattung des Home-Office auf einen PC/Laptop und andere elektronische Medien, kann dem Erfordernis des Datenschutzes auch dadurch Rechnung getragen werden, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gerätschaften vor dem Zugriff Dritter durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z.B. Nichtweitergabe der für den Zugang der Software notwendigen Passworte). Der Arbeitgeber, der eine Home-Office-Tätigkeit gestattet oder anordnet, hat zudem darauf zu achten, ob die jeweiligen Auftragsverarbeitungsverträge mit dem Kunden eine solche Tätigkeit in Räumen außerhalb des Betriebes zu lassen.[2222]

[2221] Mengel/Mengel, Compliance und Arbeitsrecht, Kap. 9 Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz, Rn 21.
[2222] Uld, Datenschutz im Homeoffice, ZD-Aktuell 2020, 07059.

dd) Bewertung der Wegzeiten

 

Rz. 998

Bei der Errichtung eines Home-Office stellt sich häufig die Frage, ob und inwieweit Wegzeiten als vergütungsrechtliche Arbeitszeit zu bewerten sind.[2223] Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Wegzeiten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Arbeitsort und zurück in der Regel keine Arbeitszeiten und damit nicht vergütungspflichtig.[2224] Hingegen können Fahrtzeiten, die der Arbeitnehmer von der Betriebsstätte zu einem Kund...

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