Rz. 1168

Muster 1a.70: Lohnpfändung

 

Muster 1a.70: Lohnpfändung

Zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen macht die Gesellschaft pauschale Beträge geltend. Die Bearbeitungskosten betragen je Bearbeitungsvorgang 3 EUR pro Pfändung, sowie 3 EUR für jedes zusätzliche Schreiben, und 2 EUR für jede Überweisung. Die Gesellschaft wird die Bearbeitungskosten bei der nächsten Gehaltszahlung von dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Nettobetrag einbehalten; dies gilt nicht, soweit dadurch der unpfändbare Teil des Gehalts geschmälert wird.

Dem Arbeitnehmer ist zum Nachweis berechtigt, der Gesellschaft sei durch die Pfändung kein Schaden/Aufwand oder ein wesentlich geringerer Schaden/Aufwand als die vereinbarte Pauschale entstanden. Dann ­findet keine bzw. eine Kostentragung im nachgewiesenen geringeren Umfang durch den Arbeitnehmer statt.[2561]

[2561] Ähnlich auch: Bauer u.a./Lingemann, M 2.1. 24 ff.

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