Rz. 832

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht gem. § 3 Abs. 3 EFZG in der seit dem 1.10.1996 geltenden Fassung[1855] erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist dabei allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses; nicht notwendig ist, dass der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums auch tatsächlich beschäftigt worden ist.[1856] Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit, steht ihm bei längerer Erkrankung nach Vollendung der Wartezeit der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu; die in die Wartezeit fallenden Krankheitstage sind auf den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht anzurechnen.[1857] Die wartezeitbedingte Einschränkung der Entgeltfortzahlung findet auch dann Anwendung, wenn sie in der vertraglichen Regelung nicht explizit genannt wird, da die Auslegung regelmäßig ergeben wird, dass die Bestimmungen des EFZG ergänzende Anwendung finden sollen.[1858] Vorsorglich sollte bei umfangreicher eigenständiger Regelung der Entgeltfortzahlung der Anspruchsausschluss dennoch aufgenommen oder ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden, damit nicht im Wege der Auslegung eine abschließende konstitutive Regelung unter Ausschluss des § 3 Abs. 3 EFZG angenommen wird. Ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Wartezeit ist zwar grds. zulässig, aus der Sicht des Arbeitgebers allerdings angesichts der noch kurzen Beschäftigungsdauer nicht empfehlenswert.

[1855] Eingeführt durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.9.1996, BGBl I 1996, 1476.
[1856] Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 98 Rn 46; Tschöpe/Grimm, Teil 2 B Rn 121.
[1857] BAG 26.5.1999 – 5 AZR 476/98, DB 1999, 2268; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 98 Rn 46.

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