Rz. 1260

Neben die sachenrechtlichen Ansprüche kann als Drittes ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch aus einer analogen Anwendung des § 667 BGB treten.[2711] Die Vorschrift des § 667 BGB ist im Arbeitsverhältnis grundsätzlich analog anwendbar.[2712] Sie begründet eine Pflicht zur Herausgabe bezogen auf alle in Vollzug des Arbeitsverhältnisses erlangten Gegenstände einschließlich aller Vorteile, die der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Hierzu gehören auch Bonuspunkte für Vielflieger[2713] oder vom Arbeitnehmer rechtswidrig empfangene Schmiergelder.[2714] Der aus einer analogen Anwendung des § 667 BGB folgende Herausgabeanspruch erfasst sowohl die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übergebenen Gegenstände als auch die vom Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht geschaffenen Gegenstände.

Im Regelfall geben die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen dem Arbeitgeber ausreichende Mittel an die Hand, um die dem Arbeitnehmer überlassenen Gegenstände oder die vom Arbeitnehmer erarbeiteten Gegenstände herauszuverlangen. Ungeachtet dessen ist die Vereinbarung einer Rückgabeklausel zu empfehlen, um zum einen die oben dargestellten Zweifelsfälle soweit als möglich zu erfassen und zum anderen eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers aus anderen Rechtsgründen – soweit rechtlich möglich – auszuschließen.

[2711] Dazu ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 754; MünchHdb.-ArbR/Francke, § 139 Rn 7; Bergwitz, NZA 2018, 333.
[2712] BAG 16.6.1976 – 3 AZR 73/75, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 11.4.2006 – 9 AZR 500/05, AP Nr. 1 zu § 667 BGB; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 23.
[2713] BAG 11.4.2006 – 9 AZR 500/05, AP Nr. 1 zu § 667 BGB; ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 104; Kock, DB 2007, 462.
[2714] BAG 14.7.1961 – 1 AZR 288/60, NJW 1961, 2036; ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 104, 723.

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