Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer verletzt, auch wenn er nicht Handlungsgehilfe ist, durch unerlaubte Konkurrenz seine Vertragspflichten, wenn er im eigenen Namen und Interesse seine Dienste und Leistungen Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung anbietet.

2. Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer.

3. Unerlaubte Konkurrenztätigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen und das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber auszukehren.

 

Orientierungssatz

Gemäß KSchG § 23 Abs 1 S 2 gilt der Kündigungsschutz der KSchG §§ 1 ff nicht für Betriebe, die in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Maßgebend sind die Größenverhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn das Kündigungsschutzgesetz stellt für die Frage, ob es Anwendung findet, generell auf den Kündigungsvorgang als Gestaltungsakt ab.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 29.10.1974; Aktenzeichen 4 Sa 31/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438757

BB 1977, 41-42 (LT1-3)

DB 1977, 307-308 (LT1-3)

NJW 1977, 646

NJW 1977, 646-647 (LT1-3)

ARST 1977, 93-94 (LT1-3)

SAE 1977, 226-229 (LT1-3)

AP § 611 BGB Treuepflicht (LT1-3), Nr 8

AR-Blattei, ES 1020 Nr 162 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 162 (LT1-3)

EzA § 611 BGB Treuepflicht, Nr 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge