Rz. 711

Die Vereinbarung einer Zulage kann in begrenztem Umfang auch der Flexibilisierung der Vergütung dienen. Ausdrücklich so bezeichnete außer- oder übertarifliche Zulagen etwa können auch ohne ausdrückliche Anrechnungsregelung auf Erhöhungen des Tariflohns angerechnet werden.[1587] In Formularverträgen sollte die Möglichkeit der Anrechnung dennoch stets mit aufgenommen werden, um zu Lasten des Arbeitgebers gehende Zweifel an der Auslegung zu vermeiden. Von dieser Anrechnungsmöglichkeit abgesehen, kann sich der Arbeitgeber nachträglich nur begrenzt von der Zahlungsverpflichtung lösen. Jedenfalls in Formularverträgen ist es nicht zulässig, laufende monatliche Zulagen unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit zu stellen, da dies dem Zweck des Arbeitsvertrages widerspricht und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs widerspricht dem Prinzip der Vertragsbindung und löst die synallagmatische Verknüpfung der Hauptleistungspflichten. Die Möglichkeit, die Zulage jederzeit grundlos und ohne jegliche Erklärung einzustellen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend, unabhängig von der Höhe der Zulage und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Zulage ohne den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht gewährt hätte.[1588]

Allerdings kann die Gewährung der Zulage unter den Vorbehalt eines späteren Widerrufs gestellt werden; ein solcher Widerrufsvorbehalt muss jedoch den Anforderungen an die inhaltliche Angemessenheitskontrolle genügen (vgl. hierzu Rdn 1703 ff.).[1589]

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