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Muster 1a.46: Eingeschränkte Zulassung der privaten Nutzung

 

Muster 1a.46: Eingeschränkte Zulassung der privaten Nutzung

Der Arbeitnehmer darf den betrieblichen Internetzugang und das betriebliche E-Mail-System grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke verwenden. Die private Nutzung ist nur außerhalb der Arbeitszeit (während der Pausen oder nach Dienstende) erlaubt. Sie darf pro Tag _________________________ Minuten nicht überschreiten. Von ihm verfasste private E-Mails hat der Arbeitnehmer im Betreff ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung kann widerrufen werden, wenn eine missbräuchliche Nutzung, etwa durch Abruf von Seiten mit pornografischem Inhalt, Überschreitung der Nutzungsdauer, Eröffnung von Sicherheitsrisiken, festgestellt wurde.

Der Internetzugang darf nur mit der gültigen persönlichen Zugangsberechtigung genutzt werden. Diese Zugangsberechtigung in Form der Benutzerkennung und das dazugehörige Passwort dürfen nicht an andere weitergegeben werden.

Fremde Dateien/Programme aus dem Internet oder von externen Datenträgern dürfen nicht auf dem Computer gespeichert, installiert oder eingesetzt werden. Auf den Einsatz von Virenschutzprogrammen ist zu achten. Werden Störungen auf dem Computer entdeckt, die auf einen Computervirus oder sonstige ausführbare Programmcodes hindeuten, muss unverzüglich der Systemadministrator informiert werden.

Das Abrufen, Anbieten oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere solchen, die gegen datenschutz-, straf-, persönlichkeits-, lizenz- oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, ist unzulässig. Gleiches gilt für verfassungsfeindliche, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Abbildungen.

Der Arbeitnehmer erteilt seine Einwilligung in die Filterung von eingehenden E-Mails, die Viren oder kommerzielle Werbung enthalten. Er ist damit einverstanden, dass die Nutzung des betrieblichen Internetzugangs und E-Mail-Systems für die Dauer von maximal drei Monaten gespeichert und stichprobenartig überprüft wird, ob er die vorstehenden Bestimmungen einhält. Der Arbeitnehmer erteilt hierzu seine Einwilligung in die damit verbundene Verarbeitung seiner persönlichen Daten. Diese Einwilligung kann vom Arbeitnehmer jederzeit widerrufen werden.

Die Absender eingehender E-Mails hat der Arbeitnehmer im Falle seiner betrieblichen Abwesenheit durch die Einrichtung einer automatisierten Antwort per E-Mail über die Dauer der Abwesenheit, den zuständigen Vertreter und dessen Telefonnummer zu informieren.

Verstöße gegen diese Regeln, insbesondere eine weitergehende private Nutzung von Internet und E-Mail, berechtigen den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Sanktionen.

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