Rz. 1524

Das GeschGehG enthält erstmals eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Demnach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information

die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
 

Rz. 1525

Die praktisch bedeutsamste Neuregelung ist das Erfordernis der objektiv feststellbaren angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber nach § 2 Nr. 1b) GeschGehG. Diese Voraussetzung stellt eine Verschärfung im Vergleich zur bisherigen (nicht normierten) Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach der Rechtsprechung dar. Denn nach dieser war lediglich ein subjektiver Geheimhaltungswille erforderlich, welcher in irgendeiner Form zumindest konkludent nach außen vordringt.[3409] Für Betriebsinterna wurde dieser Wille grundsätzlich vermutet, solange ein Wille zur Offenbarung nicht erkennbar war.[3410] In der Praxis waren diese Voraussetzungen so gut wie nie problematisch.

 

Rz. 1526

Nach der neuen Definition trifft den Arbeitgeber nun die Obliegenheit angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, welche im Zweifelsfall zu beweisen sind und daher stets dokumentiert werden müssen. Die Voraussetzungen für die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen regelt das Gesetz nicht.[3411] Die Begründung zum Regierungsentwurf[3412] führt hierzu lediglich aus, dass die Art der Geheimhaltungsmaßnahme von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung abhängt. Die Angemessenheit richtet sich u.a. nach dem Wert und der Natur des Geheimnisses, der Größe des Unternehmens, den Kosten und der Üblichkeit von Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen.[3413]

[3409] MünchHdbArbR/Reichold, § 54 Rn 35.
[3410] Apel/Walling, DB 2019, 894.
[3411] Naber/Peukert/Seeger, NZA 2019, 583, 584.
[3412] BT-Drs. 19/4724, 24.
[3413] StichwortKommentar ArbR/Richter, Geheimhaltungspflicht Rz 5; BT-Drs. 19/4724, 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge